Architektenrecht: Wie verbindlich ist die Schlussrechnung des Architekten?
Datum: Donnerstag, dem 23. Juli 2009
Thema: Infos


OpenPr.de: Eine Schlussrechnung ist einer abschließende Rechnung. Bezüglich ihrer Verbindlichkeit muss jedoch unterschieden werden, wer die Rechnung stellt:
Wird die Rechnung von einem Bauunternehmer gestellt, so ist damit kein Forderungsverzicht verbunden. Der Auftraggeber kann also nicht darauf vertrauen, dass der Unternehmer später keine weiteren Nachforderungen mehr stellt. Dies gilt sowohl für den BGB-Vertrag als auch für den VOB-Vertrag.
Stellt ein Architekt seine Schlussrechnung, so ist die Bindungswirkung höher. Allerdings hat der BGH über die Jahre seine ursprünglich strikte Haltung zu diesem Thema abgeschwächt, wie dies insbesondere in einer neuen Entscheidung vom 23.10.2008 - AZ: VII ZR 105/07; Planerrechts-Report 12/2008 zum Ausdruck kommt: Ursprünglich erklärte BGH, "dass der Architekt nach Treu und Glauben an seine Schlussrechnung, die er in Kenntnis der für die Berechnung maßgeblichen Umstände erteilt hat, grundsätzlich gebunden ist. Ohne wichtigen Grund kann er von ihr nicht nachträglich zu seinem Vorteil abgehen, weil er sich andernfalls in Widerspruch setzen würde zu seiner der Schlussrechnung zu entnehmenden Erklärung, dass er mit ihr seine Leistung abschließend berechnet habe" (BGH Baurecht 1985,582).

OpenPr.de: Eine Schlussrechnung ist einer abschließende Rechnung. Bezüglich ihrer Verbindlichkeit muss jedoch unterschieden werden, wer die Rechnung stellt:
Wird die Rechnung von einem Bauunternehmer gestellt, so ist damit kein Forderungsverzicht verbunden. Der Auftraggeber kann also nicht darauf vertrauen, dass der Unternehmer später keine weiteren Nachforderungen mehr stellt. Dies gilt sowohl für den BGB-Vertrag als auch für den VOB-Vertrag.
Stellt ein Architekt seine Schlussrechnung, so ist die Bindungswirkung höher. Allerdings hat der BGH über die Jahre seine ursprünglich strikte Haltung zu diesem Thema abgeschwächt, wie dies insbesondere in einer neuen Entscheidung vom 23.10.2008 - AZ: VII ZR 105/07; Planerrechts-Report 12/2008 zum Ausdruck kommt: Ursprünglich erklärte BGH, "dass der Architekt nach Treu und Glauben an seine Schlussrechnung, die er in Kenntnis der für die Berechnung maßgeblichen Umstände erteilt hat, grundsätzlich gebunden ist. Ohne wichtigen Grund kann er von ihr nicht nachträglich zu seinem Vorteil abgehen, weil er sich andernfalls in Widerspruch setzen würde zu seiner der Schlussrechnung zu entnehmenden Erklärung, dass er mit ihr seine Leistung abschließend berechnet habe" (BGH Baurecht 1985,582).





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